PPL-A nach JAR-FCL
Die Lizenz PPL-A nach JAR-FCL berechtigt zum nichtgewerblichen Führen einmotoriger, kolbengetriebener Landflugzeuge bis 2000 kg, die in Deutschland oder im Ausland zugelassen sind. Sie wird in allen JAA-Mitgliedstaaten ohne Prüfung oder weitere Umstände anerkannt. Mit dieser Lizenz sind grenzüberschreitende Flüge und Flüge im Ausland möglich. Außerdem können auch Flugzeuge im Ausland gechartert werden.
Es kann zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler eingetragen werden.
Voraussetzungen für PPL-A nach JAR-FCL
- Die Ausbildung kann im Alten von 16 Jahren begonnen werden.
- Die Lizenz kann ab Alter 17 Jahre erteilt werden.
- Der Bewerber muss tauglich sein, d.h. er muss ein gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis mindestens der Klasse II haben.
- Zur praktischen Ausbildung gehören mindestens 45 Flugstunden. Davon können 5 Flugstunden im Flugsimulator durchgeführt werden. Der Bewerber muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
- Die theoretische Ausbildung umfasst die 7 Fächer Luftrecht, Allgemeine Luftfahrzeugkunde (Technik), Menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, Verhalten in besonderen Fällen und Aerodynamik.
- Zur Ausbildung gehört der Erwerb des beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses BZF I, das zum Ausüben des Sprechfunks in deutscher oder englischer Sprache berechtigt.
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten Fächern und kann - nach dem Ermessen der zuständigen Stelle - an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengelegt werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach | Bearbeitungszeit (maximal) |
---|---|
Luftrecht und ATC-Verfahren, Sprechfunkverkehr | 1:15 |
Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Flugleistung und Flugplanung | 1:00 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:30 |
Meteorologie | 0:30 |
Navigation, Flugleistung und Planung | 1:30 |
Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen | 0:30 |
Aerodynamik | 0:45 |
gesamt | 6:00 |
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Der Bewerber hat die Prüfung insgesamt erfolgreich bestanden, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens für den Erwerb einer PPL-A-Lizenz anerkannt.
Die Prüfungsfragen müssen zum überwiegenden Teil aus Auswahlfragen (Multiple Choice) bestehen. Sie werden i.d.R. einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (jetzt Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) herausgegebenen PPL-Fragenkatalog entnommen, der für die PPL-A-Prüfung derzeit 2406 Fragen umfasst. Obwohl "nur" die richtige Auswahlantwort als eine von 4 möglichen Antworten angekreuzt werden muss, erfordert das Bestehen der Prüfung eine sorgfältige Vorbereitung und ein systematisches Erlernen des Prüfungsstoffes. Das Erlernen dieser Fragen wird durch entsprechende PC-Lernprogramme erheblich vereinfacht.
Praktische Prüfung
Bei der Anmeldung zur praktischen Prüfung muss anhand des Ausbildungsnachweises die Prüfungsreife bestätigt werden. Die praktische Prüfung für den Erwerb der PPL-A-Lizenz wird auf dem in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster bzw. auf der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugklasse abgelegt. Die Prüfung besteht normalerweise aus 5 Abschnitten mit jeweils mehreren Übungen, die einzeln bestanden werden müssen. Falls eine Übung nicht bestanden wurde, gilt der Abschnitt insgesamt als nicht bestanden. Wenn nur einer der 5 Abschnitte nicht bestanden wurde, kann dieser Abschnitt wiederholt werden. Falls mehr als ein Abschnitt nicht bestanden wurde, muss die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden. Die gesamte praktische Prüfung muss innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine Zusatzausbildung festgelegt werden. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.